Er bleibt denn schon nur jegliche Erklärung schuldig, weshalb die beiden Behörden vom jeweils anderen Aufgebot hätten Kenntnis haben sollen. Selbst wenn es sich bei diesen Vorbringen nicht um eine Schutzbehauptung handeln sollte, wäre dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass eine einfache Nachfrage sowohl bei der Aufgebotsstelle als auch bei der Staatsanwaltschaft – und eine solche darf bei einem Interesse an der Weiterverfolgung verlangt werden, zumal er nur «davon ausgegangen» ist bzw. «angenommen hat» – diesen Irrtum ohne Weiteres behoben hätte.