3 2020 gegen den Strafbefehl sowie sein Akteneinsichtsgesuch vom 15. Februar 2021. Indessen unterliess es der Beschwerdeführer nach der gewährten Akteneinsicht trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 30. April 2021 kommentarlos, seine Einsprache zu begründen. Auch die Vorladung vom 24. Juni 2021 liess er bis zum Eintreffen der Verfügung vom 8. September 2021 unbeantwortet. Die Vorladung enthält in roter Farbe den Hinweis, er sei zum Erscheinen verpflichtet und das unentschuldigte Fernbleiben gelte als Rückzug der Einsprache.