Der angefochtene Entscheid vom 8. September 2021 habe ihn völlig überrascht und er habe sich dadurch seiner Rechtsbehelfe beraubt gesehen, weshalb er die Laienbeschwerde vom 18. September 2021 formuliert habe. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe nicht leichtfertig davon ausgehen können, dass sich die Behörden wegen der absehbaren Terminkollision untereinander absprechen würden. Vielmehr wäre es an ihm gewesen, den Konflikt zu erkennen und sich umgehend bei der Staatsanwaltschaft zu melden.