Aus seinem Verhalten ergebe sich nicht, dass er ein eindeutiges Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht habe. Es sei vielmehr das völlige Verkennen der Funktionsweisen des Staates und des Verfahrensrechts, welches zu seiner Annahme geführt habe, der Marschbefehl der Armee würde die Vorladung einer zivilen Behörde hinfällig machen. Der angefochtene Entscheid vom 8. September 2021 habe ihn völlig überrascht und er habe sich dadurch seiner Rechtsbehelfe beraubt gesehen, weshalb er die Laienbeschwerde vom 18. September 2021 formuliert habe.