2 unterstehe. Er habe angenommen, dass die Behörden sich untereinander absprechen würden. Demgemäss sei er davon ausgegangen, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vorgeladen zu werden. Aus seinem Verhalten ergebe sich nicht, dass er ein eindeutiges Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht habe.