3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der beigelegte Marschbefehl sei bei ihm zu einem nicht mehr bekannten späteren Zeitpunkt als die Vorladung vom 24. Juni 2021 eingegangen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorladung durch den Marschbefehl ausser Kraft gesetzt werde, weil er in dieser Zeit dem Militärgesetz