Mit Schreiben vom 27. September 2021 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen eine Begründung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand (Rückzugsfiktion durch unentschuldigtes Fernbleiben) einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, eine verbesserte Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 19. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.