Die Staatsanwaltschaft stellte darauf mit Verfügung vom 8. September 2021 fest, der Strafbefehl BM 20 46692 vom 22. Dezember 2020 gegen A.________ sei aufgrund des Rückzugs der Einsprache durch unentschuldigtes Fernbleiben in Rechtskraft erwachsen. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. September 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit der Begründung, der vorgeworfene Straftatbestand sei nicht erfüllt.