Am 30. April 2021 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ erneut zu einer schriftlichen Begründung seiner Einsprache auf, worauf dieser nicht reagierte. Am 24. Juni 2021 lud die Staatsanwaltschaft A.________ schliesslich zu einer Einvernahme am 7. September 2021 vor (Zustellung per Einschreiben am 29. Juni 2021). Gemäss Protokoll der Einvernahme vom 7. September 2021 erschien A.________ nicht zu der Einvernahme. Die Staatsanwaltschaft stellte darauf mit Verfügung vom 8. September 2021 fest, der Strafbefehl BM 20 46692 vom 22. Dezember 2020 gegen A.______