Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 431 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen versuchter Drohung, Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. September 2021 (BM 20 36391) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erliess am 22. Dezember 2020 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen versuchter Drohung sowie Beschimpfung. Hiergegen erhob dieser am 28. Dezem- ber 2020 Einsprache. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bat die Staatsanwalt- schaft A.________ um eine schriftliche Begründung der Einsprache, worauf dieser mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ein Gesuch um Akteneinsicht stellte, was ihm gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021 gewährt wurde. Am 30. April 2021 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ erneut zu einer schriftlichen Begründung seiner Einsprache auf, worauf dieser nicht reagierte. Am 24. Juni 2021 lud die Staatsanwaltschaft A.________ schliesslich zu einer Einver- nahme am 7. September 2021 vor (Zustellung per Einschreiben am 29. Juni 2021). Gemäss Protokoll der Einvernahme vom 7. September 2021 erschien A.________ nicht zu der Einvernahme. Die Staatsanwaltschaft stellte darauf mit Verfügung vom 8. September 2021 fest, der Strafbefehl BM 20 46692 vom 22. Dezember 2020 ge- gen A.________ sei aufgrund des Rückzugs der Einsprache durch unentschuldig- tes Fernbleiben in Rechtskraft erwachsen. Hiergegen erhob A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 18. September 2021 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) mit der Begründung, der vorgeworfene Straftatbestand sei nicht erfüllt. Das Schreiben enthält im Anhang einen Marschbefehl der Schweizer Armee für die Zeit vom 23. August 2021 bis zum 10. September 2021. Mit Schreiben vom 27. September 2021 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, in- nert fünf Tagen eine Begründung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand (Rück- zugsfiktion durch unentschuldigtes Fernbleiben) einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, eine verbesserte Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragte am 19. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2. Gegen Verfügungen sowie Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der beigelegte Marschbefehl sei bei ihm zu einem nicht mehr bekannten späteren Zeitpunkt als die Vorladung vom 24. Juni 2021 eingegangen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorladung durch den Marschbefehl ausser Kraft gesetzt werde, weil er in dieser Zeit dem Militärgesetz 2 unterstehe. Er habe angenommen, dass die Behörden sich untereinander abspre- chen würden. Demgemäss sei er davon ausgegangen, zu einem späteren Zeit- punkt erneut zur Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vorgeladen zu werden. Aus seinem Verhalten ergebe sich nicht, dass er ein eindeutiges Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht habe. Es sei vielmehr das völlige Verkennen der Funktionsweisen des Staates und des Verfahrensrechts, welches zu seiner Annahme geführt habe, der Marschbefehl der Armee würde die Vorladung einer zivilen Behörde hinfällig machen. Der angefochtene Entscheid vom 8. September 2021 habe ihn völlig überrascht und er habe sich dadurch seiner Rechtsbehelfe beraubt gesehen, weshalb er die Laienbeschwerde vom 18. Sep- tember 2021 formuliert habe. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe nicht leichtfertig davon ausgehen können, dass sich die Behörden wegen der ab- sehbaren Terminkollision untereinander absprechen würden. Vielmehr wäre es an ihm gewesen, den Konflikt zu erkennen und sich umgehend bei der Staatsanwalt- schaft zu melden. Sowohl auf diese Mitteilungspflicht als auch auf die Folgen, die ein Versäumnis nach sich ziehe, sei der Beschwerdeführer mit der Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 explizit hingewiesen worden. 4. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einspra- che erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einspra- che als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Rückzugsfiktion setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung und der Pflicht zum per- sönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unent- schuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.5 und 2.7). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1 in fine; 140 IV 82 E. 2.7; Urteil 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.1). Die Rückzugsfiktion kann zudem nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfah- rens geschlossen werden kann (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 86 E. 2.6; 140 IV 82 E. 2.3). Die beschuldigte Person, deren Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse schliessen lässt, kann sich nicht auf ihren Willen zur Fortführung des Verfahrens berufen, liegt doch darin ein widersprüchli- ches und damit nicht schützenswertes Verhalten (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_649/2021 vom 25. August 2021 E. 1.3.3). 5. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, geboren am C.________ (Ge- burtsdatum), wohnhaft in D.________ (Ort) und gemäss den Verfahrensakten In- nendienstmitarbeiter sowie der deutschen Sprache mächtig. Für sein Interesse am Gang des Strafverfahrens zeugt die (unbegründete) Einsprache am 28. Dezember 3 2020 gegen den Strafbefehl sowie sein Akteneinsichtsgesuch vom 15. Februar 2021. Indessen unterliess es der Beschwerdeführer nach der gewährten Aktenein- sicht trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 30. April 2021 kommentarlos, seine Einsprache zu begründen. Auch die Vorladung vom 24. Juni 2021 liess er bis zum Eintreffen der Verfügung vom 8. September 2021 unbeantwortet. Die Vorla- dung enthält in roter Farbe den Hinweis, er sei zum Erscheinen verpflichtet und das unentschuldigte Fernbleiben gelte als Rückzug der Einsprache. Vor diesem Hinter- grund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, er habe aufgrund des Marschbefehls für den 23. August bis 10. September 2021 gedacht, dieser gehe der Vorladung vor, und angenommen, dass die Behörden sich unter- einander absprechen würden. Er bleibt denn schon nur jegliche Erklärung schuldig, weshalb die beiden Behörden vom jeweils anderen Aufgebot hätten Kenntnis ha- ben sollen. Selbst wenn es sich bei diesen Vorbringen nicht um eine Schutzbe- hauptung handeln sollte, wäre dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass eine ein- fache Nachfrage sowohl bei der Aufgebotsstelle als auch bei der Staatsanwalt- schaft – und eine solche darf bei einem Interesse an der Weiterverfolgung verlangt werden, zumal er nur «davon ausgegangen» ist bzw. «angenommen hat» – diesen Irrtum ohne Weiteres behoben hätte. Selbst unter der Hypothese eines bestehen- den Irrtums über die Vorrangigkeit des Marschbefehls wäre eine Abmeldung bei der Staatsanwaltschaft geboten gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers konnte somit bei einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund seiner persönli- chen Verhältnisse nach Treu und Glauben nur so interpretiert werden, dass er kein Interesse an der Weiterverfolgung seiner Einsprache hat. Die Staatsanwaltschaft hat mithin zutreffend festgestellt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl BM 46692 vom 22. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5