Beim vordergründigen Vorwurf der falschen Anschuldigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei demjenigen der Verleumdung um ein Antragsdelikt. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Vorliegend hat folglich der Kanton Bern der Beschuldigten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu bezahlen.