6 des Diebstahls betreffend die fehlenden Möbel und das Saxofon ging der Beschwerdeführer alsdann in einem weiteren E-Mail nicht ein. Die Beschuldigte hatte vor diesem Hintergrund ernsthafte Gründe, von einem strafbaren Verhalten auszugehen, zumal die diesbezüglichen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis bei einem Strafantrag tief anzusetzen sind. Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch in diesem Licht das Strafverfahren zu Recht eingestellt.