Preis: CHF 779.00). Den Akten ist auch eine E-Mail vom 12. November 2016 des Beschwerdeführers an die Beschuldigte zu entnehmen, in welchem er ausführt, da zwischenzeitlich Verzugszinsen aufgelaufen seien, müssten sie überhaupt nicht mehr über irgendwelchen Hausrat sprechen – er betrachte diesen als geringfügige Anzahlung. Auf den postwendend mit E-Mail gleichen Datums geäusserten Vorwurf