Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, war die Beschuldigte augenscheinlich der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer ihr zwei Stühle und ein Saxophon entwendet hatte. Bereits der Einstellungsverfügung vom 26. März 2020 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass es sich betreffend das Saxofon und die Stühle, welche der Beschwerdeführer der Beschuldigten gemäss ihrem Strafantrag gestohlen haben soll, um eine Aussage- gegen-Aussage Situation handelt.