Das Ziel der Stellung eines Strafantrags ist gerade die Abklärung durch die Strafbehörden, ob ein Straftatbestand erfüllt worden ist. Die von der Beschuldigten vorgeworfene Äusserung des Beschwerdeführers (lediglich) ihr gegenüber, sie beziehe Soziallhilfeleistungen, stritt dieser nicht ab. Das Verfahren wegen übler Nachrede wurde allerdings mangels Kundgabe dieser Tatsache an Dritte eingestellt. Da der Beschwerdeführer die Äusserung nicht abstritt, erübrigt sich ein Gutglaubensbeweis, zumal die Beschuldigte die rechtliche Einordnung dieser Äusserung nur ihr gegenüber nicht kennen musste.