Das ehrverletzende Verhalten der Beschuldigten ist vorliegend (nur) in der Einreichung eines Strafantrags zu erblicken. Es ergeben sich aus dem Sachverhalt – wie gesehen – vorab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte den Strafantrag ohne begründeten Anlass stellte. Sie war vor diesem Hintergrund zum Gutglaubensbeweis zuzulassen, nachdem der Wahrheitsbeweis bei strafrechtlichen Vorwürfen grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden kann. Das Ziel der Stellung eines Strafantrags ist gerade die Abklärung durch die Strafbehörden, ob ein Straftatbestand erfüllt worden ist.