Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). An den Strafanzeiger werden indessen keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 StGB). Dies gilt umso mehr für die Stellung eines Strafantrags, zumal das Gesetz diesbezüglich eine Frist von drei Monaten statuiert (Art. 31 StGB). 6.3 Das ehrverletzende Verhalten der Beschuldigten ist vorliegend (nur) in der Einreichung eines Strafantrags zu erblicken.