6. Üble Nachrede 6.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, es sei gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede zu ermitteln, nachdem er diesbezüglich auch nicht explizit Strafantrag gestellt hat, sondern nur wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung (das Gericht ist an die rechtliche Qualifikation im Strafantrag nicht gebunden: BGE 131 IV 97 E. 3.1). Er führt aber zumindest in der Beschwerdeschrift (betreffend Verleumdung) aus, die Vorwürfe der Beschuldigten seien ehrverletzend gewesen, weshalb grundsätzlich auch der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Betracht käme.