Dergleichen lässt sich auch nicht den Akten entnehmen. Der Verweis auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» trifft vor diesem Hintergrund ins Leere, da die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung vorliegend deutlich geringer ist, als die eines Freispruchs.