Die Vorbringen des Beschwerdeführers hiergegen beschränken sich auf die Feststellung, die Parteien bekämpften sich seit Längerem, was ein Indiz für eine falsche Anschuldigung sein könne. Daraus lässt sich allerdings offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht ableiten, welcher eine Anklageerhebung oder einen Strafbefehl rechtfertigen würde.