Die eigentlich massgebliche Erwägung der Staatsanwaltschaft ist in der Feststellung zu erblicken, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt bzw. bewusst falsche Tatsachen behauptet habe, nur um eine Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hiergegen beschränken sich auf die Feststellung, die Parteien bekämpften sich seit Längerem, was ein Indiz für eine falsche Anschuldigung sein könne.