4 gegen ihn eingestellt worden sei, lasse sich nicht ableiten, die Beschuldigte habe ihre Strafanzeige wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben, zumal die Nichtschuld des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht verbindlich festgestanden habe. Diese Begründung ist zutreffend, wenn auch nicht hinreichend für die Einstellung des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung.