unter diesen Voraussetzungen hätte die Staatsanwaltschaft zumindest unter dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen müssen. Gleiches gelte sinngemäss für den Vorwurf der Verleumdung, zumal die Aussagen der Beschuldigten ehrverletzend seien. 5.5 Der Beschwerdeführer missdeutet vorab die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung. Entgegen seiner augenscheinlichen Ansicht hat die Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt, die Einstellung des Verfahrens gegen ihn schliesse eine falsche Anschuldigung durch die Beschuldigte aus.