Bereits darin liege zumindest ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte alles versuche, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Es sei deshalb denkbar, dass sie auch vor einer falschen Anschuldigung nicht zurückschrecke. Ausserdem sei es üblich, dass sich der subjektive Tatbestand nur durch Würdigung der Umstände und der Beweismittel erschliesse. Eine Aussagewürdigung anhand der üblichen Realitätskriterien und Lügensignale sei vorliegend problemlos möglich; unter diesen Voraussetzungen hätte die Staatsanwaltschaft zumindest unter dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen müssen.