Die Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht nur seine Unschuld hätte beweisen müssen (was gegen Art. 10 StPO verstosse), sondern auch negative Tatsachen, was bekanntermassen unmöglich sei. Die Staatsanwaltschaft sei weiter der Ansicht, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte bewusste falsche Tatsachen behauptet habe, nur um eine Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten bzw. die entsprechende Tatsache lasse sich der Beschuldigten nicht nachweisen.