Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Anzeige der Beschuldigten sei aus reiner Schädigungsabsicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Erfüllung des Tatbestands der falschen Anschuldigung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits dann ausgeschlossen sei, wenn das Verfahren gegen die angeschuldigte Person eingestellt werde – sondern nur, wenn dies gestützt auf Art. 8 StPO oder Art. 54 StGB erfolgt sei (Vorbringen gemäss Beschwerdeschrift).