Sie begründet dies unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung damit, aus der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer lasse sich nicht ableiten, die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer selbst sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden, denn dessen Nichtschuld sei zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht verbindlich festgestellt gewesen. Wer zu Unrecht beschuldigt werde, dürfe nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen.