Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 5.3 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, den Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung [recte: Strafantrag wegen Diebstahls zum Nachteil eines Angehörigen, Sachentziehung, üble Nachrede und Verleumdung] bei der Kantonspolizei wissentlich mit falschen Angaben angeschuldigt resp. verleumdet zu haben. Die Staatsan-