Entsprechend sind die gemachten Vorwürfe auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Verfahrensgegenstand wird im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt beschränkt. Aus diesem Grund ist mit der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.