3. Verfahrensausdehnung Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe bei der Staatsanwaltschaft am 15. März 2021 die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs beantragt. Aus der Begründung des erwähnten Antrags geht hervor, dass dem betreffenden Vorwurf Tatsachen zugrunde gelegt werden, welche nicht mit demjenigen Lebenssachverhalt verknüpft sind, betreffend welchem vorliegend die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde. Entsprechend sind die gemachten Vorwürfe auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.