Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 430 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. September 2021 (EO 18 8741) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, wegen falscher Anschuldi- gung und Verleumdung, begangen am 30. Mai 2018, sowie Sachentziehung, be- gangen in der Zeit ab dem 10. August 2018. Mit Verfügung vom 9. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt und der Be- schuldigten wurde eine Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemesse- ne Ausübung ihrer Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 500.00 ausgerichtet. Mit Schreiben vom 20. September 2021 erhob C.________ (Sohn der Beschuldigten; nachfolgend: Beschwerdeführer), privat vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Beschuldigte beantragte am 8. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 13. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – eingetreten werden. 3. Verfahrensausdehnung Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe bei der Staatsanwaltschaft am 15. März 2021 die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs beantragt. Aus der Begründung des er- wähnten Antrags geht hervor, dass dem betreffenden Vorwurf Tatsachen zugrunde gelegt werden, welche nicht mit demjenigen Lebenssachverhalt verknüpft sind, be- treffend welchem vorliegend die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde. Ent- sprechend sind die gemachten Vorwürfe auch nicht Gegenstand der angefochte- nen Verfügung. Der Verfahrensgegenstand wird im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt beschränkt. Aus diesem Grund ist mit der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht eingetreten werden kann. 2 4. Sachentziehung Der Beschwerdeführer ficht die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vor- wurf der Sachentziehung (Schlüssel) nicht an, weshalb die verfügte Einstellung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Falsche Anschuldigung sowie Verleumdung 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafver- fahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher An- sprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 6B_110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B_260/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2; m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldi- gung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt. 5.3 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, den Beschwerdeführer anlässlich der Anzei- geerstattung [recte: Strafantrag wegen Diebstahls zum Nachteil eines Angehörigen, Sachentziehung, üble Nachrede und Verleumdung] bei der Kantonspolizei wissent- lich mit falschen Angaben angeschuldigt resp. verleumdet zu haben. Die Staatsan- 3 waltschaft hat das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Sie begründet dies unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung damit, aus der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer lasse sich nicht ableiten, die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer selbst sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden, denn dessen Nichtschuld sei zum Zeitpunkt der Anzeigeerstat- tung noch nicht verbindlich festgestellt gewesen. Wer zu Unrecht beschuldigt wer- de, dürfe nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher An- schuldigung einreichen. Die Beschuldigte habe sodann nicht nachweislich falsche Tatsachen behauptet, sondern diese hätten sich im Rahmen der Untersuchung bloss nicht erhärtet. 5.4 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Anzeige der Beschuldig- ten sei aus reiner Schädigungsabsicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Erfüllung des Tatbestands der falschen Anschuldigung gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits dann ausgeschlossen sei, wenn das Verfahren gegen die angeschuldigte Person eingestellt werde – sondern nur, wenn dies gestützt auf Art. 8 StPO oder Art. 54 StGB erfolgt sei (Vorbringen gemäss Be- schwerdeschrift). Dass die Nichtschuld des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht verbindlich festgestellt worden sei, dürfe nicht aus- schlaggebend sein. Darüber hinaus verfalle die Staatsanwaltschaft in Willkür, wenn sie feststelle, die Beschwerdegegnerin habe nicht nachweislich falsche Tatsachen behauptet. Behauptungen, welche jeder Grundlage entbehrten, seien definitions- gemäss falsch. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte zur Folge, dass der Be- schwerdeführer im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht nur seine Unschuld hätte beweisen müssen (was gegen Art. 10 StPO verstosse), sondern auch negati- ve Tatsachen, was bekanntermassen unmöglich sei. Die Staatsanwaltschaft sei weiter der Ansicht, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte be- wusste falsche Tatsachen behauptet habe, nur um eine Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten bzw. die entsprechende Tatsache lasse sich der Be- schuldigten nicht nachweisen. Demgegenüber habe die Staatsanwaltschaft aber bereits bei den Vorbemerkungen festgehalten, dass sich die Parteien auf allen er- denklichen Ebenen und mit allen erdenklichen Mitteln bekämpfen würden. Bereits darin liege zumindest ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte alles versuche, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Es sei deshalb denkbar, dass sie auch vor ei- ner falschen Anschuldigung nicht zurückschrecke. Ausserdem sei es üblich, dass sich der subjektive Tatbestand nur durch Würdigung der Umstände und der Be- weismittel erschliesse. Eine Aussagewürdigung anhand der üblichen Realitätskrite- rien und Lügensignale sei vorliegend problemlos möglich; unter diesen Vorausset- zungen hätte die Staatsanwaltschaft zumindest unter dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen müssen. Gleiches gelte sinngemäss für den Vorwurf der Verleumdung, zumal die Aussagen der Beschul- digten ehrverletzend seien. 5.5 Der Beschwerdeführer missdeutet vorab die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung. Entgegen seiner augenscheinlichen Ansicht hat die Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt, die Einstellung des Verfahrens gegen ihn schliesse eine falsche Anschuldigung durch die Beschuldigte aus. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, aus der Tatsache allein, dass das Verfahren 4 gegen ihn eingestellt worden sei, lasse sich nicht ableiten, die Beschuldigte habe ihre Strafanzeige wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben, zumal die Nichtschuld des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anzeigeerstat- tung noch nicht verbindlich festgestanden habe. Diese Begründung ist zutreffend, wenn auch nicht hinreichend für die Einstellung des Verfahrens wegen falscher An- schuldigung. Es ist alsdann nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als Privatkläger im vorliegenden Verfahren aus der Unschuldsvermutung etwas zu sei- nen Gunsten ableiten will. 5.6 Die eigentlich massgebliche Erwägung der Staatsanwaltschaft ist in der Feststel- lung zu erblicken, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt bzw. bewusst falsche Tatsachen behauptet ha- be, nur um eine Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers hiergegen beschränken sich auf die Feststellung, die Parteien bekämpften sich seit Längerem, was ein Indiz für eine falsche An- schuldigung sein könne. Daraus lässt sich allerdings offensichtlich kein hinreichen- der Tatverdacht ableiten, welcher eine Anklageerhebung oder einen Strafbefehl rechtfertigen würde. Auch der Umstand, dass mit Blick auf den subjektiven Tatbe- stand die Würdigung der Aussagen sowie der weiteren Beweismittel möglich ist, vermag an den Feststellungen der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer es versäumt, in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern sich aus den Beweismitteln ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigte ergeben könnte. Dergleichen lässt sich auch nicht den Ak- ten entnehmen. Der Verweis auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» trifft vor die- sem Hintergrund ins Leere, da die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen fal- scher Anschuldigung oder Verleumdung vorliegend deutlich geringer ist, als die ei- nes Freispruchs. 6. Üble Nachrede 6.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, es sei gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede zu ermitteln, nach- dem er diesbezüglich auch nicht explizit Strafantrag gestellt hat, sondern nur we- gen Verleumdung und falscher Anschuldigung (das Gericht ist an die rechtliche Qualifikation im Strafantrag nicht gebunden: BGE 131 IV 97 E. 3.1). Er führt aber zumindest in der Beschwerdeschrift (betreffend Verleumdung) aus, die Vorwürfe der Beschuldigten seien ehrverletzend gewesen, weshalb grundsätzlich auch der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Betracht käme. 6.2 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 S. 116; Urteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Der Wahrheitsbeweis betreffend den Vorwurf einer Straftat kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 5 IV 112 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 118 E. 2a; Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). An den Strafanzeiger werden in- dessen keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 StGB). Dies gilt umso mehr für die Stellung eines Strafan- trags, zumal das Gesetz diesbezüglich eine Frist von drei Monaten statuiert (Art. 31 StGB). 6.3 Das ehrverletzende Verhalten der Beschuldigten ist vorliegend (nur) in der Einrei- chung eines Strafantrags zu erblicken. Es ergeben sich aus dem Sachverhalt – wie gesehen – vorab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte den Strafantrag ohne begründeten Anlass stellte. Sie war vor diesem Hintergrund zum Gutglaubensbeweis zuzulassen, nachdem der Wahrheitsbeweis bei strafrecht- lichen Vorwürfen grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden kann. Das Ziel der Stellung eines Strafantrags ist gerade die Abklärung durch die Straf- behörden, ob ein Straftatbestand erfüllt worden ist. Die von der Beschuldigten vor- geworfene Äusserung des Beschwerdeführers (lediglich) ihr gegenüber, sie bezie- he Soziallhilfeleistungen, stritt dieser nicht ab. Das Verfahren wegen übler Nachre- de wurde allerdings mangels Kundgabe dieser Tatsache an Dritte eingestellt. Da der Beschwerdeführer die Äusserung nicht abstritt, erübrigt sich ein Gutglaubens- beweis, zumal die Beschuldigte die rechtliche Einordnung dieser Äusserung nur ihr gegenüber nicht kennen musste. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, war die Be- schuldigte augenscheinlich der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer ihr zwei Stühle und ein Saxophon entwendet hatte. Bereits der Einstellungsverfügung vom 26. März 2020 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass es sich betreffend das Saxofon und die Stühle, welche der Beschwerdeführer der Beschuldigten gemäss ihrem Strafantrag gestohlen haben soll, um eine Aussage- gegen-Aussage Situation handelt. So sagte die Beschuldigte anlässlich ihrer Ein- vernahme am 12. Dezember 2018 plausibel aus, sie habe dem Beschwerdeführer ein Saxofon der Marke Jupiter zum Geburtstag geschenkt. Das Saxofon der Marke Selmer habe sie ihm lediglich ausgeliehen, damit er darauf habe spielen können – etwa anlässlich eines Konzerts im Jahr 2002 oder 2003. Der Beschwerdeführer habe ihr das Saxofon irgendwann zurückgegeben und sie habe es bei «E.________» reparieren lassen, danach habe es sich bei ihr befunden; sie habe es gekauft und es gehöre ihr (S.5 Z. 149 ff.). Die Beschuldigte verfügt betreffend das Saxofon der Marke Selmer einen Kaufbeleg (aus dem Jahr 1995; Preis: CHF 779.00). Den Akten ist auch eine E-Mail vom 12. November 2016 des Be- schwerdeführers an die Beschuldigte zu entnehmen, in welchem er ausführt, da zwischenzeitlich Verzugszinsen aufgelaufen seien, müssten sie überhaupt nicht mehr über irgendwelchen Hausrat sprechen – er betrachte diesen als geringfügige Anzahlung. Auf den postwendend mit E-Mail gleichen Datums geäusserten Vorwurf 6 des Diebstahls betreffend die fehlenden Möbel und das Saxofon ging der Be- schwerdeführer alsdann in einem weiteren E-Mail nicht ein. Die Beschuldigte hatte vor diesem Hintergrund ernsthafte Gründe, von einem strafbaren Verhalten auszu- gehen, zumal die diesbezüglichen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis bei einem Strafantrag tief anzusetzen sind. Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch in diesem Licht das Strafverfahren zu Recht eingestellt. 7. Zusammengefasst erweist sich die erhobene Beschwerde als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Beim vordergründigen Vorwurf der falschen Anschuldigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei demjenigen der Verleumdung um ein Antragsdelikt. Bei Offizialde- likten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft er- folglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Vorliegend hat folglich der Kanton Bern der Beschul- digten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu bezahlen. Da diese keine Kostennote eingereicht und sich auch nicht die Einrei- chung einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung pauschal auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 25. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8