9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des Gesuchverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Gesuchstellerin, v.d. Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt A.________ (per B-Post)