8 6. Weil der Entscheid nach Art. 194 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist und – anders als etwa das Ausstandsverfahren – keine eigene Kostenregelung kennt, kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen, d.h. die Kosten trägt der Kanton (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 327 vom 3. Oktober 2019 E. 7). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen.