5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gesuchsgegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, der Gesuchstellerin unter den Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 2 StPO ihre Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zuzustellen bzw. die erfragten Informationen zu liefern. Das Gesuch um Aktenherausgabe ist gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin vorgängig der Hausdurchsuchung ihre Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zur Verfügung hätte stellen müssen.