Weniger dringliche Hausdurchsuchungen könnten folglich bei Kenntnis einer angeordneten epidemiologischen Massnahme erst nach Ablauf der Isolations-/Quarantänezeit durchgeführt werden. Soweit die Gesuchsgegnerin betreffend Risiko, wonach Personen im Rahmen der Hausdurchsuchung versucht sein könnten, epidemiologische Massnahmen vorzuschieben, vorbringt, es sei in einer solchen Konstellation verhältnismässig einfach, sich von dieser Person die entsprechenden Beweismittel zeigen zu lassen, verkennt sie, dass Unterlagen für eine angeordnete Isolation oder Quarantäne nicht immer sogleich greifbar sind, weshalb mit der erfolglosen