Ein anderes milderes geeigneteres Mittel ist entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht auszumachen. Soweit die Gesuchsgegnerin einwendet, dass der Schutz der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizeibeamten, vor mutwilliger Ansteckung mit dem Covid-19-Virus durch Verheimlichung der Erkrankung auch ohne entsprechende Informationen ihrerseits dahingehend gewährleistet werden könnte, als dass die ohnehin in jedem Fall zu beachtenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten strikte eingehalten würden, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Isolation und Quarantäne, wonach die betroffene Person grundsätzlich – mit Ausnahme des sie