Diesem grundsätzlich lediglich geringfügigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung gegenüber, welches klar überwiegt. Die Herausgabe der Akten ist demnach verhältnismässig, zumal sie sich nur auf das unbedingt Notwendige beschränkt und sensible Daten so weit wie möglich ausschliesst. Ein anderes milderes geeigneteres Mittel ist entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht auszumachen.