7 Ziff. 2.4.6; BÜRGISSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 StPO). Vorliegend sind keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen auszumachen, welche einer Aktenherausgabe entgegengestanden hätten. Solche wurden auch von der Gesuchsgegnerin und dem Beschuldigten nicht geltend gemacht.