Ob überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen einer Aktenherausgabe entgegenstehen, ist im jeweils konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Verweigerung der Herausgabe wegen überwiegender privater oder öffentlicher Geheimhaltungsinteressen ist als ultimo ratio zu verstehen. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem etwa gewisse Aktenstücke zurückbehalten oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1214