Die Hausdurchsuchung dient als Untersuchungsmassnahme augenscheinlich dem Nachweis des Sachverhalts (vgl. den angegebenen Zweck im Hausdurchsuchungsbefehl vom 20. Januar 2021). Folglich dienen auch die von der Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin angeforderten Informationen letztlich dem Nachweis des Sachverhalts, da sie eine wirksame und geordnete Durchführung einer Hausdurchsuchung unterstützen. Hierbei geht es um die Ermittlung des Sachverhalts, hinsichtlich welchem gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ob überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen einer Aktenherausgabe entgegenstehen, ist im jeweils konkreten Einzelfall zu prüfen.