Die Verpflichtung zur Herausgabe von Akten an die Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach Art. 194 StPO. Diese Bestimmung auferlegt der Gesuchsgegnerin die Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht auf entsprechende Aufforderung hin bei sich befindliche Akten herauszugeben, sofern diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich sind und der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Es trifft zu, dass die von der Gesuchstellerin verlangte Herausgabe von Akten resp. Informationen darüber, ob gegen eine der an der Wohnsitzadresse des Beschuldig-