6 SR 221.302]: Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts TPF 2015 62 vom 24. Juni 2015 E. 3.1.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach vorliegend für die Beurteilung der Aktenherausgabe Art. 194 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelange, sondern Art. 58 f. EpG massgebend seien, welche keine Aktenherausgabe an die Strafverfolgungsbehörden vorsehen würden, geht fehl. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Akten an die Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach Art.