59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durchsetzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen.