den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art.