Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a);