Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art.