Die genannten Behörden sind zur Herausgabe der Akten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Art. 194 Abs. 2 StPO bildet lex specialis zu allen anderen einschlägigen (allenfalls einschränkenderen) Vorschriften des Bundes und der Kantone und geht diesen vor. Weitergehende Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts der Strafbehörden, als die in Art. 194 Abs. 2 StPO vorgesehenen, sind unbeachtlich (vgl. BÜRGISSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 194