44 StPO, welcher eine umfassende, vorbehaltslose Pflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Rechtshilfe im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO statuiert. Die Pflicht trifft nicht nur Straf-, sondern auch andere Behörden, insbesondere die Verwaltung; diese hat also z.B. Auskunftsersuchen der Strafbehörden zu beantworten (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 493 und 966; BÜR- GISSER, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 194 StPO).