4. 4.1 Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO stellen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Art. 194 Abs. 2 StPO steht im Zusammenhang mit Art. 44 StPO, welcher eine umfassende, vorbehaltslose Pflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Rechtshilfe im Sinne von Art.