Die Gesuchstellerin vermöge auch kein Interesse an den Akten hinsichtlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens nachzuweisen. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin selbst ausführe, dass sie die Unterlagen angefordert habe, um zu prüfen, ob gegen eine der betreffenden Personen Quarantäne angeordnet worden sei. Ein Verfahren diesbezüglich sei nicht eröffnet worden. Das Gesuch sei daher bereits gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO abzuweisen.